Satzung des Leichlinger Schwimmvereins 02 e.V.

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein wurde am 31.05.1902 gegründet und führt den Namen Leichlinger Schwimmverein 1902 e.V. (LSV 02). Er hat seinen Sitz in Leichlingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen 3 unter Nr. VR 635 eingetragen.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3

(1) Der Verein bezweckt
(a) die planmäßige Pflege der Schwimm- und Tauchsportarten
(b) die Erteilung von Schwimmunterricht
(c) die Veranstaltung von und Beteiligung an Schwimmwettkämpfen
(d) die sportliche Betätigung aller Mitglieder
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

§ 4

Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen.
Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.

§ 5

1. Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweilige Abteilung beziehenden Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
2. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen.
Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.

§ 6

Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt.
Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

II. Mitgliedschaft

§ 7

(1) Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrags erworben werden. (Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig).
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als binden für sich an.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden. In diesem Fall kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8

(1) Als Mitglied werden geführt
(a) ordentliche Mitglieder
(b) Ehrenmitglieder
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung Ihrer Belange durch den Verein und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu akzeptieren, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag innerhalb des 1.Quartals zu entrichten und den Beschlüssen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.
(4)
(a) Zur Stimmabgabe berechtigt sind Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr. Mitglieder ab 18 Jahre haben passives Wahlrecht.
(b) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(c) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.
(5) Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Schwimmens verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 9

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Austrittserklärung
(b) Tod
(c) Ausschluss
(d) Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt muss zum Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder durch vereinsschädigendes Verhalten die Interessen des Vereins verletzt.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann sich binnen einer Frist von 14 Tagen beschwerdeführend an den Vorstand wenden, der nach Verhandlung endgültig entscheidet. Zu dieser Verhandlung ist der Ausgeschlossene spätensten eine Woche vorher einzuladen.
(5) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.

III. Vereinsorgane

§ 10

Die Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) der geschäftsführende Vorstand dieser besteht aus: 1.Vorsitzende/n, 2.Vorsitzende/n Geschäftsführer/in und Schatzmeister/in
(3) der Gesamtvorstand
(4) die Jugendversammlung

§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt durch Aushang, über die Homepage und Veröffentlichung in der Tagespresse.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei der/dem Vorsitzenden einzureichen.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abzugebenden Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(6) Anträge sind den Mitgliedern durch Aushang und über die Homepage bekannt zu geben.
(7) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen in der Mitgliederversammlung ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschliessen.
(8) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
(9) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12

(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr stattfinden.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
– Berichte der Vorstandsmitglieder
– Bericht der Kassenprüfer
– Diskussion der Berichte
– Wahl eines/er Versammlungsleiters/in
– Entlastung des Vorstandes
– Wahlen
– Beschlussfassung über die Anträge
– Verschiedenes
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden , im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter/in, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben

§ 13

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich – unter Angabe der Gründe – bei der/dem Vorsitzenden beantragt wird.

§ 14

(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem/der 1. Vorsitzenden
(b) dem/der 2.Vorsitzenden
(c) dem/der Geschäftsführer/in
(d) dem/der Schatzmeister/in
(e) dem/der Schriftführer/in
(f) dem/der Sportwart/in
(g) dem/der Jugendwart/in
(h) den 3 Beisitzern (oder mehr)
(2) Aufgaben des Vorstands sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und aussen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins und der jeweiligen Fachverbände zu achten.

(3) Dem Vorstand steht die gesetzliche Ehrenamtspauschale zu.

§ 15

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
(3) Für die Wahl des/der Jugendwartes/Jugendwartin gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Seine/Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, das in den ungeraden Jahren die Ämter zu a)d)e)f) und h) und in den geraden Jahren die zu b), c), g)  besetzt werden.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
(6) Der Vorstand kann jederzeit von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§ 16

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende, der/die Geschäftsführerin und der/die Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; im übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Der/die zweite Vorsitzende, der/die Geschäftsführerin und der/die Schatzmeister/in dürfen in ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 17

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand mindestens vier mal im Jahr zusammenkommen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der erste Vorsitzende.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen zu.
(5) Der Vorstand kann zur Durchführung bzw. Vorbereitung von Veranstaltungen Arbeitsausschüsse bilden.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 18

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung mindestens nach Schluss des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.

IV. Datenschutz

§ 19

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt, und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lassen.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

V. Auflösung des Vereins

§ 20

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, erfolgt frühestens nach 14 Tagen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder endgültig Beschluss fasst.
(3) Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens mit Stimmenmehrheit. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Förderung des Sports. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

VI. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 30.März 2008 ausser Kraft. Die letzte Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2018.

21.02.2018